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ProPhil_15_01

131-2015 Liebe Mitglieder, nachstehend finden Sie unsere neue Satzung, die wir auf dem letzten Philologentag beschlossen haben. Vom Amtsgericht Dresden, welches diese auf die „Schlüs- sigkeit“ kontrollierte, wurde uns mitgeteilt, dass der § 14 aus Sicht der „Schlüssigkeit“ geändert werden muss. Aus diesem Grund wird am 19.05.2015 über die Änderung des Paragraphen 14 abgestimmt. Nach Annahme der Änderung kann dann die Eintragung in das Vereinsregister erfolgen. SATZUNG des Philologenverbandes Sachsen e.V. In der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 22.03.2014 Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gebraucht. Die Verwendung der männlichen Form bezieht sich stets auf beide Geschlechter. I. Name und Sitz des Verbandes § 1 Der Verband führt den Namen „Philologenverband Sachsen e.V.“ (PVS). § 2 Der Verband hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister Dresden eingetragen. II. Aufgabe und Zugehörigkeit des Verbandes § 3 (1) Der PVS versteht sich als Berufsvertretung für Lehrerinnen und Lehrer, die an einer zum Abitur führenden Einrichtung im Freistaat Sachsen unterrichten. (2) Er widmet sich der bildungspolitischen, beruflichen und wissenschaftlichen Förderung seines Berufsstandes. (3) Der Verband ist unabhängig von politischen Parteien und Konfessionen. (4) Der PVS ist Mitglied des Deutschen Philologenverbandes sowie des SBB Beamtenbund und Tarifunion und kann Mitglied weiterer Verbände und Organisationen sein, die seinem Satzungszweck nahestehen. § 4 (1) Der Verband stellt sich insbesondere folgende Aufgaben: � Bildungspolitisches Ziel ist die Erhaltung eines gegliederten Schulsystems mit einer gymnasialen Ausbildung ab Klasse 5 als einheitlichen Bildungsgang in Sachsen und die Förderung und Weiterentwicklung des Gymnasiums. � Der PVS wirkt bei der Bildungsplanung und Schulgesetzgebung mit, nimmt Einfluss auf Formen und Inhalte der Aus-, Weiter- und Fortbildung. � Er wahrt die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder. � Er befürwortet das Berufsbeamtentum. � Der PVS wirkt bei der Gestaltung des Besoldungs- und Versorgungsrechts sowie des Tarifrechts im Interesse seiner Mitglieder mit und engagiert sich dazu auch in den Gremien von Dachorganisationen, deren Mitglied er ist. � Er setzt sich für die Anerkennung, Durchsetzung und Ausgestaltung des geltenden Tarifrechts ein und kann zum Erreichen dieser Ziele nach Maßgabe der Arbeits- kampfordnung des dbb beamtenbund und tarifunion die ihm erforderlich erscheinenden gewerkschaftlichen Mittel anwenden. � Der PVS setzt sich für die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht ein. � Der PVS vertritt die Beschäftigten bei der Umsetzung des Dienst- und Arbeitsrechtes gegenüber dem Dienstherren bzw. Arbeitgeber durch die Mitwirkung in Personal- räten. § 5 Der Verband gewährt in beruflichen Angelegenheiten für alle Mitglieder nach mindestens drei Monaten Mitgliedschaft Rechtsschutz. Näheres regelt die Rechtsschutzord- nung. § 6 Der Verband gibt eine eigene Zeitschrift heraus. Sie dient als Diskussionsforum, vor allem für Fragen der gymnasialen Bildung und zu Schwerpunkten der Berufspolitik. Herausgeber ist ein Redaktionskollegium unter Vorsitz des Landesvorsitzenden und des Chefredakteurs. III. Mitgliedschaft § 7 (1) Mitglied kann werden, wer die Satzung anerkennt. Der PVS wendet sich besonders an 1. Lehrkräfte, die an einem Gymnasium, einer zum Abitur führenden Einrichtung oder einer dem Gymnasium übergeordneten Einrichtung im Freistaat Sachsen tätig sind, 2. Personen mit einem Lehramtsabschluss, der zur Tätigkeit an den in Ziffer 1 genannten Einrichtungen befähigt, 3. Personen, die gemäß Ziffer 1 tätig waren und sich im Ruhestand befinden, 4. Studierende und Referendare für ein Lehramt, das zur Tätigkeit an den in Ziffer 1 genannten Einrichtungen befähigt. (2) Mitglieder können auch natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des PVS unterstützen (fördernde Mitglieder). Sie zahlen keinen Beitrag und besitzen kein Wahlrecht. (3) Für die Aufnahme in den Verband ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig Beiträge nach der aktuell gültigen Beitragsord- nung zu entrichten. (4) Mitglieder können ihre Mitgliedschaft aus besonderen Gründen ruhen lassen. Die Entscheidung darüber trifft der Geschäftsführende Vorstand. Ruhende Mitglieder zahlen keinen Beitrag und haben keine Rechte aus der Mitgliedschaft. § 8 Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind Personen, die sich um die Entwicklung des Verbandes besonders verdient gemacht haben. Sie können auf Vorschlag des Landesvorstandes durch Beschluss des Philologentages zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende zahlen keine Beiträge. Ehrenvorsitzende sind Mitglieder des Landesvorstandes. § 9 (1) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. (2) Der Austritt aus dem PVS ist nur zum Quartalsende zulässig. Die Austrittserklärung muss bei der Geschäftsstelle zum letzten Tag des laufenden Quartals schriftlich vorliegen. (3) Zum Austrittstermin sind die in den vergangenen 12 Monaten gezahlten Streikgelder an den PVS zurückzuzahlen. (4) Mitglieder, die sich der Erfüllung von Pflichten gegenüber dem Verband entziehen, ihn grob schädigen oder gegen seine Beschlüsse verstoßen, können durch einen Beschluss des Landesvorstandes ausgeschlossen werden. Zuvor ist ihnen die Möglichkeit der Anhörung vor dem Landesvorstand zu geben. Der Beschluss auf Ausschluss ist schriftlich auszufertigen und dem Mitglied zuzusenden.

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