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ProPhil_15_01

14 1-2015 IV. Aufbau des Verbandes § 10 (1) Der Verband gliedert sich in Schulgruppen an den jeweiligen Gymnasien bzw. an einer zum Abitur führenden Einrichtung. Der Schulgruppe gehören alle Mitglieder des PVS an, die an diesem Gymnasium bzw. an einer zum Abitur führenden Einrichtung tätig sind. (2) Die Schulgruppen werden von einem Obmann geleitet. Dieser und dessen Stellvertreter sind von den Mitgliedern der Schulgruppe/Einrichtung in einer gemeinsamen Zusammenkunft zu bestimmen. (3) Die Schulgruppe berät ihre Aufgaben an der Schule und ist berechtigt, Anträge und Empfehlungen an die Verbandsorgane einzureichen. Die Obleute betreuen die Mitglieder ihrer Gruppe und leiten die Anregungen und Anträge weiter. (4) Verbandsmitglieder, die keiner Schulgruppe angehören, werden nach Einzelfallprüfung durch den Geschäftsführenden Vorstand zugeordnet. (5) Senioren bilden eine eigene Gruppe. Sie wird von dem Seniorenbeauftragten (Referatsleiter des Landesvorstandes) geführt. Der Seniorenbeauftragte ist gleichzeitig der Vertreter des PVS in den Seniorenvertretungen der Dachverbände, in denen der PVS Mitglied ist. (6) Die Mitglieder einer Schulgruppe sowie die Senioren bestimmen ihre Delegierten für den Philologentag. Ist kein Delegiertenschlüssel vom Geschäftsführenden Vorstand vorgegeben, hat jedes Mitglied des PVS das Recht zur Teilnahme am Philologentag. § 11 (1) Die Schulgruppen eines Regionalbereiches werden zu einer Regionalgruppe zusammengefasst. Diese wird von einem Regionalvorstand geleitet. (2) Der Regionalvorstand setzt sich zusammen aus: • dem Regionalvorsitzenden, • einem Stellvertreter, • weiteren Mitgliedern mit besonderen Aufgabenbereichen als Beisitzer. (3) Der Regionalvorstand wird in geheimer und direkter Wahl vom Regionaltag gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. (4) Der Regionalvorsitzende leitet mit seinem Vorstand die Arbeit in der Regionalgruppe. Er legt in der Regionalversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit ab. Er ist Mitglied des Landesvorstandes. (5) Der Regionalvorsitzende kann den Regionalvorstand in seiner Region allein vertreten. (6) Der Stellvertreter ist im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Befugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Nach außen braucht der Ver- hinderungsfall nicht nachgewiesen zu werden. (7) Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter können zwei Beisitzer den Regionalvorstand gemeinsam vertreten. § 12 (1) Die Regionalversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Schulgruppen und der Seniorengruppe der Region zusammen. Sie tagt auf Einladung des Regionalvorstan- des und berät und beschließt die Arbeitsschwerpunkte auf Regionalebene. Sie wählt den Regionalvorstand. (2) Der Regionaltag wird vom Regionalvorstand mindestens alle vier Jahre einberufen. Die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung hat mindestens einen Monat vorher in der Verbandszeitschrift zu erfolgen. (3) Aufgaben des Regionaltages sind: a) Bestimmung der bildungs- und berufspolitischen Grundsätze der Verbandsarbeit in der Region, b) Entgegennahme des Berichtes des Regionalvorsitzenden sowie die Entlastung des Regionalvorstandes, c) Wahl des Regionalvorstandes. (4) Der Regionaltag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig. Die Beschlüsse des Regionaltages werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Ein außerordentlicher Regionaltag, für den die Frist von vier Jahren nicht gilt, ist gemäß Absatz 1 einzuberufen, wenn dies das Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder der Region ist. (6) Der Regionalvorstand kann einen außerordentlichen Regionaltag einberufen. § 13 (1) Die Leitung des Landesverbandes obliegt a) dem Landesvorstand b) dem Geschäftsführenden Vorstand (2) Der Landesvorstand besteht aus a) dem Geschäftsführenden Vorstand, b) den Ehrenvorsitzenden, c) den Regionalvorsitzenden, d) weiteren Mitgliedern mit besonderen Aufgabenbereichen (Referatsleiter). (3) Der Landesvorstand ist oberstes Beschlussorgan zwischen den Philologentagen. Er berät die bildungs- und berufspolitischen Aufgaben und arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des Philologentages. Durch ihn erfolgt die Bestätigung und Entlastung des Haushaltsplanes für ein Kalenderjahr. (4) Der Landesvorstand (außer Abs.2 Buchstaben b und c) wird in geheimer und direkter Wahl durch den Philologentag gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. (5) Der Landesvorstand wird mindestens zweimal im Jahr vom Landesvorsitzenden einberufen. (6) Der Landesvorstand beschließt die Geschäftsordnung, Wahlordnung, Rechtsschutzordnung und Beitragsordnung. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. (7) Der Landesvorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, die das Finanzamt oder das Registeramt verlangen, an der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder des PVS sind darüber in geeigneter Form zu informieren. (8) Der Landesvorstand kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben kooptieren. § 14 (1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister und vier Beisitzern. Arbeitsbereiche der Beisitzer regelt die Geschäftsordnung. (2) Der Landesvorsitzende vertritt den Landesverband allein. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. (3) Der Stellvertreter ist im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Befugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Nach außen braucht der Ver- hinderungsfall nicht nachgewiesen zu werden. (4) Der Schatzmeister vertritt den Landesverband in finanziellen Belangen allein, je zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können ihn in finanziellen Belangen gemeinsam vertreten. Der Geschäftsführende Vorstand kann bei besonderen Aufgaben weitere Mitglieder in sein Gremium berufen. Diese haben kein Stimmrecht und können den Verband nicht vertreten. (4) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; sie beginnt am Tag der Wahl und der Annahme der Wahl. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. (5) Wenn ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 14 Abs. (1) während der laufenden Amtsperiode durch Tod, Rücktritt oder Verlust des passiven Wahl- rechts aus seinem Amt ausscheidet, regelt der Landesvorstand die Nachfolge durch Wahl. Die Amtszeit des so ernannten Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstandes endet mit Ablauf der Amtszeit des ursprünglich gewählten Mitglieds. § 15 Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes des PVS, die als Vorsitzende in Dachorganisationen des PVS (DPhV, SBB, dbb, Deutscher Lehrerverband u.a.) gewählt werden, können zum nächsten Wahltermin nicht erneut zum Mitglied in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. 141-2015

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