Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

ProPhil_15_01

151-2015 § 16 (1) Organmitglieder oder Mitglieder haften dem PVS für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten oder ihnen übertragener satzungsgemäßer Verbandsaufgaben ver- ursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Verbandes. Ist strittig, ob ein Organmitglied oder ein Mitglied einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der PVS oder das Verbandsmitglied, das einen Anspruch geltend macht, die Beweislast. (2) Sind Organmitglieder oder Mitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten oder ihnen übertragener sat- zungsgemäßer Verbandsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verband die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. § 17 (1) Die Mitglieder (§ 10 Abs. 6 ) sowie die Vorstände auf Regional- und Landesebene bilden den Philologentag. (2) Aufgaben des Philologentages sind: a) Bestimmung der bildungs- und berufspolitischen Grundsätze der Verbandsarbeit, b) Entgegennahme des Berichtes des Landesvorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Landesvorstandes, c) Wahl des Landesvorstandes (außer § 13 Abs.2 Buchstaben b und c) und Bestellen von Kassenprüfern, d) Änderung der Satzung, e) Ernennung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern. § 18 (1) Der Philologentag wird vom Landesvorstand mindestens alle vier Jahre einberufen. Die Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung hat mindestens zwei Monate vorher in der Verbandszeitschrift zu erfolgen. (2) Ein außerordentlicher Philologentag, für den die Frist von vier Jahren nicht gilt, ist gemäß Absatz 1 einzuberufen, wenn dies das Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder ist. (3) Der Landesvorstand kann einen außerordentlichen Philologentag mit einfacher Mehrheit einberufen. § 19 (1) Der Philologentag ist bei ordnungsgemäßer Einberufung immer beschlussfähig. Die Beschlüsse des Philologentages werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nicht andere Mehrheiten vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (2) Über Satzungsänderungen entscheidet der Philologentag mit Zweidrittelmehrheit. (3) Über den Philologentag ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Landesvorsitzenden und von einem Regionalvorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 20 Die Frauenvertretung berücksichtigt in ihrer Arbeit die spezifischen Probleme der Frauen im PVS. Sie arbeitet nach eigenen Richtlinien. Die Vorsitzende der Frauenvertretung ist als Referatsleiter Mitglied des Landesvorstandes. § 21 (1) Die Vertretung der Jungphilologen hat die Aufgabe, die besonderen Interessen der jüngeren Mitglieder des PVS zu wahren und die Anliegen ihrer Mitglieder in den Gremien des PVS zu vertreten. (2) Der Vorsitzende der Jungphilologen ist als Referatsleiter Mitglied im Landesvorstand. Er vertritt den PVS bei den Jungphilologen des Deutschen Philologenverbandes. (3) Mitglieder der Jungphilologen sind alle PVS - Mitglieder, soweit sie Studierende des Lehramts, Studienreferendare oder Lehrer mit maximal zehn Dienstjahren im Lehr- amt sind und das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. (4) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Jungphilologen. § 22 In den Organen und Gremien des PVS sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem jeweiligen Anteil unter den Einzelmitgliedern vertreten sein. § 23 Die Arbeit der Verbandsfunktionäre ist ein Ehrenamt. Es werden keine Aufwandsentschädigungen gezahlt. V. Datenschutz § 24 (1) Der PVS erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (DV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich ins- besondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Besoldungsgruppe, Pflichtstunden, Dienststelle sowie die Funktion/-en im PVS. (2) Der PVS veröffentlicht in seiner Zeitschrift und auf seiner Homepage Namen und Fotos seiner Mitglieder, die anlässlich von PVS-Veranstaltungen (Vertreterversamm- lung, Fortbildungsveranstaltungen, Ehrungen usw.) hergestellt wurden und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an die zuständigen Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Verbandszugehörigkeit und Funktion im Verein. (3) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber der Geschäftsstelle der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und das Foto wird von der Homepage entfernt. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied gegenüber der Geschäftsstelle jederzeit einer Veröffentlichung/Übermittlung seiner Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse für die Zukunft widersprechen. (4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionsträger (Schulobmann, Regionalvorsitzende, Referatsleiter usw.) herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. (5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem PVS nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. (6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. (7) Nach Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem PVS verpflichtet sich dieser zum Löschen aller gespeicherten Personendaten des Mitgliedes, wenn keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen. VI. Auflösung des Verbandes § 25 (1) Die Auflösung des Verbandes kann nur durch einen Philologentag erfolgen, wenn sich mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten dafür entscheiden. (2) Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. VI. Schlussbestimmung § 26 Diese Satzung wurde gemäß § 19 Abs. (2) auf dem Philologentag, am 22.03.2014, beschlossen und tritt am Tage nach der Eintragung durch das Registergericht in Kraft. Die Satzung wurde am in das Vereinsregister Dresden eingetragen.

Seitenübersicht